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FAQs

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Fragen zur Sanktionslistenprüfung

Was ist eine Sanktionsliste?

Eine Sanktionsliste ist eine öffentlich zugängliche Liste mit Personen, Vereinigungen oder Unternehmen gegen die wirtschaftliche und/oder rechtliche Beschränkungen von Staaten oder Staatengemeinschaften erlassen wurden. Teilweise werden auch die Güterlisten zu den Sanktionslisten gezählt, welche wiederum die Lieferung bestimmter Waren an genannte Personen und/oder Staaten untersagen. 

Warum muss gegen Sanktionslisten geprüft werden?

Begonnen wurde mit der Prüfung von terrorverdächtigen Personen als Reaktion der Anschläge vom 11. September 2001.

Die in der EU dafür geltende rechtliche Grundlage bilden die Verordnungen:

Daneben existieren weitere allgemeine oder länderbezogene EU-Embargoverordnungen, welche in den Anhängen Personen und Organisationen auflisten, für welche Beschränkungen bestehen. Speziell gegen Einrichtungen im Iran, Nordkorea, Südsudan, Russland und Ukraine finden sich aktuell Exportbeschränkungen für bestimmte Güter. Laut § 4 Absatz 2 des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) müssen die sich aus den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union ergebenden Handlungspflichten umgesetzt werden. Bei einem Verstoß drohen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe und empfindliche Bußgelder für Geschäftsführer und Export-Verantwortliche..

Wer muss gegen Sanktionlisten prüfen?

Jedes in der EU ansässige oder wirtschaftlich tätige Unternehmen ist nach den geltenden EU-Verordnungen und dem Außenwirtschaftsgesetz dazu verpflichtet, einen wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand zu betreiben, alle Geschäftspartner gegen die veröffentliche europäische Liste Common Foreign & Security Policy(CFSP) zu prüfen. Das bedeutet, dass nicht nur exportierende Unternehmen, sondern auch Unternehmen, die nur in Deutschland Geschäfte machen, alle Geschäftspartner, Lieferanten, Kunden und auch die Mitarbeiter gegen die Sanktionsliste prüfen müssen.

Wann muss gegen Sanktionslisten geprüft werden?

Selbst wenn Ihr Unternehmen nur Geschäfte innerhalb Deutschlands tätigt, ist die Geschäftsführung dazu verpflichtet zu prüfen, ob der Geschäftspartner auf einer Sanktionsliste oder einer Anti-Terror-Liste aufgeführt ist. In diesem Fall darf dieser Kontakt keine wirtschaftliche Ressource und auch keine finanzielle Zuwendung erhalten. Wird dies nicht beachtet, kann dies mit Geldbußen und Freiheitsentzug bestraft werden. An erster Stelle haftet zwar das Unternehmen, die davon betroffenen Personen sind fast immer die Geschäftsleiter und unter Umständen der Exportverantwortliche. Darüber hinaus bestehen besonders im Zusammenhang mit den US-Listen auch konkrete, wirtschaftliche Risiken. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter oder das Unternehmen auf der SDN-Liste geführt wird, nur weil es legal nach deutschem Recht mit dem Iran Geschäftsbeziehungen pflegt, kann dies dazu führen, dass das Unternehmen nicht mehr von amerikanischen Herstellern beliefert wird.

Wie oft müssen die Adressen geprüft werden?

Eine verbindliche Aussage wie oft und in welcher Weise geprüft werden muss, ist nicht vorgegeben. Es muss ein wirtschaftlich und technisch vertretbarer Aufwand betrieben werden, um zu vermeiden, dass die gelistete Person Waren, Dienste oder finanzielle Unterstützung erhält. Ob dies ausreichend war, entscheidet im Streitfall ein Richter. Die meisten Unternehmen prüfen nach folgender Häufigkeit: 

·       min. 1 x im Monat alle Adressen

·       laufend bei Adressanlage oder Adressänderung

·       laufend bei der reinen Adressverwendung, z.B. für ein Angebot, Auftragsbestätigung etc.

Wenn ein Eintrag nicht gefunden wird, ist es wichtig mit einem Prüfprotokoll nachweisen zu können, dass prinzipiell geprüft wurde.

Gegen welche Sanktionslisten muss geprüft werden?

Kürzel

Bezeichnung

Details

Was ist bei einem Treffer zu beachten?

EU_CFSP

Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions (EU Sanktionsliste)

Sanktionen werden in Form von EU-Verordnungen umgesetzt, die für alle EU-Länder Gültigkeit haben. Viele dieser Verordnungen basieren wiederum auf Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, wie beispielsweise die Maßnahmen gegenüber Russland, Nordkorea, Syrien oder Libyen. Die konsolidierte Sanktionsliste European Union (EEAS) – Common Foreign & Security Policy (CFSP) steht im XML-Format unter diesem Link zum Download zur Verfügung. Diese Adresssammlung enthält sämtliche Personen, Organisationen und Vereinigungen gegenüber welchen Finanz-Sanktionen seitens der EU bestehen. Alle EU-weiten Namenslisten, die im Zuge von Verordnungen im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht werden, finden sich auf dieser konsolidierten Listensammlung. Die Einträge erfolgen daher mit unterschiedlichen Hintergründen zur Terror-Bekämpfung, zur Umsetzung von Länderembargos, zur Folter-Bekämpfung und zur politischen, wie wirtschaftlichen Sanktionierung.

Für Unternehmen und Personen auf dieser Liste gelten Finanzsanktionen, daher dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen und Gelder zur Verfügung gestellt werden und das Vermögen der betroffenen Person wird eingefroren. In Ausnahmefällen können Genehmigungen beantragt werden. In Deutschland ist die zuständige Behörde zur Genehmigung der Lieferung von wirtschaftlichen Ressourcen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und für Finanzmittel die Deutsche Bundesbank.

EU_RUSD

Russland Embargo: Dual-use-Güter

Durch die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 neu eingefügt wurde das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der EG-Dual-use Verordnung an die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Mischempfänger (Art. 2a). Dies gilt ebenfalls für technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen, die im Zusammenhang mit Dual-use-Gütern stehen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Verträge, die vor dem 12.09.2014 geschlossen wurden oder wenn die Güter für die Wahrung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten in der EU bestimmt sind oder an nichtmilitärische Endnutzer im Bereich der Luft- und Raumfahrt geliefert werden.

Aktivitäten im Zusammenhang mit Dual-use-Gütern sind verboten

EU_RUSK

Russland Embargo: Kapitalmarkt

Nach Verordnung (EU) 833/2014 Artikel 5 und der Neufassung mit Verordnung (EU) Nr. 960/2014 gelten folgende Verbote:

  • Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die bis zum 12. September 2014 von einer Einrichtung begeben wird, die in Anhang III der Verordnung genannt ist.

  • Kauf und Verkauf Wertpapieren und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 von einer Einrichtung begeben wird, die in den Anhängen III, V und VI der Verordnung genannt ist.

  • Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die Einrichtungen, die in den Anhängen III, IV und VI der Verordnung genannt sind, es sei denn diese dienen der Erfüllung der Finanzierung erlaubter Ein- und Ausfuhren zwischen der EU und Russland.

Die Verbote gelten ausschließlich für Finanzierungsinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen. Bei Laufzeiten von mehr als 30 Tagen gelten die genannten Verbote.

EU_IRAN

Iran Embargo

Die Sanktionsliste Iran spielt nach der vereinbarten Lockerung im Zuge des Atomvertrages keine große Rolle mehr, jedoch sind die Sanktionen nicht vollständig aufgehoben. Die Personenlisten wurden zwar minimiert, sind aber noch vorhanden. Zu beachten ist, dass bei der Aufnahme der Iran-Sanktionen die konsolidierte EU-Liste mit zeitlicher Verzögerung erweitert wurde. Mit den gelisteten Personen dürfen teilweise keine Geschäfte getätigt werden. Bei manchen Einträgen gilt ausschließlich ein Verbot für die Lieferung von Dual-use Gütern oder Anlagebeschränkungen bei bestimmten Banken. Dies muss in der Embargo Verordnung geprüft werden. Bei Iran-Geschäften wird dringend auch die Prüfung gegen die US-Listen empfohlen, da die Sanktionen der US-Regierung gegen den Iran verlängert und sogar erweitert wurden. Diese Empfehlung sprechen wir aus, da fast jedes deutsche Unternehmen in wirtschaftlichen Abhängigkeiten mit den USA steht.

Mit den gelisteten Personen dürfen teilweise keine Geschäfte getätigt werden. Bei manchen Einträgen gilt ausschließlich ein Verbot für die Lieferung von Dual-use Gütern oder Anlagebeschränkungen bei bestimmten Banken. Dies muss in der Embargo Verordnung geprüft werden.

GB_HMT

Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK

Die ehemalige Liste der Bank von England wird verwaltet durch das HM Treasury, dem Finanzministerium von Großbritannien. Das HM Treasury veröffentlicht diese Liste zur Bekämpfung von Geldwäsche und zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung. Diese Liste enthält damit Finanzsanktionen, die durch die EU beschlossen wurden und nationale Ergänzungen durch Großbritannien. Da die europäischen Finanzsanktionen in der EU_CFSP Liste enthalten sind, wird dies durch diese Liste um die nationalen Ergänzungen erweitert.

A: Unternehmenssitz im Rechtsgebiet von GB: Sie sollten den Treffer an das HM Treasury melden. Dort wird entschieden, ob die Ware/Dienstleistung oder das Geld an den Empfänger weitergegeben werden darf. B: Unternehmenssitz im Rechtsgebiet der EU Da auf der Sanktionsliste europäisches Recht umgesetzt wird ist die Folge, wie bei der EU Liste, dass zunächst keine wirtschaftlichen Ressourcen oder Finanzen übermittelt werden dürfen. Bei den nationalen Ergänzungen, welche sich nicht auch auf der EU-Liste befinden, kann eine Abstimmung mit dem HM Treasury sinnvoll sein.

CH_SECO

Consolidated List

Das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft (französisch: Secrétariat d’État à l’économie – SECO) stellt die Schweizer Sanktionsliste bereit. Die Maßnahmen wurden erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen wurden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Embargogesetz (EmbG). Die SECO Liste sollte von Unternehmen, die dem Schweizer Recht unterstehen oder Handelsbeziehungen mit der Schweiz pflegen geprüft werden.

A: Unternehmenssitz im Rechtsgebiet der Schweiz: Wer von Maßnahmen nach dem Schweizer Embargogesetz (EmbG, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20000358/index.html) unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss dem Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft die Auskünfte erteilen und die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.

B: Unternehmenssitz im Rechtsgebiet der EU: Da sich die SECO an den europäisches Sanktionen beteiligt, sollten auch hier zunächst keine wirtschaftlichen Ressourcen oder Finanzen übermittelt werden. Bei den nationalen Ergänzungen, welche sich nicht auch auf der EU-Liste befinden, sollte eine Abstimmung mit dem Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft erfolgen.

JP_METI

End User List

Die METI Liste wird vom japanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (Ministry of Economy, Trade and Industry) veröffentlicht. Die Liste enthält Unternehmen und Organisationen, die im Verdacht der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen oder Raketen stehen oder mit Terrorismus in Verbindung gebracht werden.

Genehmigungspflichten bestehen für Güter, die für die Entwicklung oder Herstellung von Massenvernichtungswaffen bestimmt sind. Sendungen an gelistete Unternehmen oder Organisationen müssen vom METI genehmigt werden.

US_SDN

Specially Designated Nationals And Blocked Persons List

Hier finden sich natürliche oder juristische Personen, welche in Aktivitäten verwickelt sind, die die Sicherheit der USA gefährden.

Kommt es hier zu einem Treffer muss bei diesem Handelspartner für den Austausch von Gütern, die der Export Administration Regulations (EAR) unterliegen, eine Genehmigung bei den amerikanischen Behörden beantragt werden. Dies gilt für US-Personen und weltweit für alle Einträge mit den folgenden Kennzeichnungen: NPWMD, SDGT, SDT, FTO, IRAQ2, BURMA.

US_DPL

Denied Persons List

Die Konsequenzen dieser Liste sind härter. Hier werden natürliche und juristische Personen geführt, welche gegen das US-Ausfuhrrecht verstoßen haben. Das Bureau of Industry an Security (BIS) hat gegen diese Personen eine Verbotsverfügung (Denial Order) erlassen. Für diese Personen gilt ein umfassendes Verbot für den Handel mit US-Produkten.

Unternehmen, die gegen dieses Verbot verstoßen, verletzen die US-Ausfuhrregeln. Dies kann zu Strafen führen und zudem können sie dadurch selbst auf der DPL gelistet werden. Daher keine Geschäfte mit dort gelisteten Personen betreiben.

US_EL

Entity List

Hier werden Personen gelistet, welche ein Risiko darstellen an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beteiligt zu sei

Im jeweilig gefundenen Listeneintrag ist angegeben, welches Verbot besteht und welche Genehmigung benötigt wird, um dieser Person US-Produkte zur Verfügung zu stellen. Zu beachten ist dabei, dass EAR99 Güter oft keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen

US_UL

Unverified List

Auf dieser Liste können Personen geführt werden, bei denen nur ein Zweifel besteht, ob diese zum Bezug von US-Produkten geeignet sind. Es handelt sich um eine Art Warnliste.

Es ist sicherzustellen, dass die Güter nicht für eine verbotene Endverwendung eingesetzt werden.

US_NONSDN

Consolidated Sanctions List

Um die Einhaltung der Sanktionsvorschriften des Office of Foreign Assets Control (OFAC) zu erleichtern gibt es eine konsolidierte Liste aller Non-SDN Sanktionslisten. Die konsolidierte Liste beinhaltet:

Obwohl die enthaltenen Listen nicht Teil der SDN-Liste sind können die Einträge in beiden Listen enthalten sein.

Bei einem Treffer müssen Sie ermitteln auf welcher der o.g. Listen der entspreche Eintrag steht und ob ihre Aktivität von den Sanktionen umfasst wird. Sollte dies zutreffen benötigen Sie eine Genehmigung des OFA

Was muss bei einem Treffer beachtet werden?

Für Unternehmen und Personen auf dieser Liste gelten Finanzsanktionen, daher dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen und Gelder zur Verfügung gestellt werden und das Vermögen der betroffenen Person wird eingefroren. In Ausnahmefällen können Genehmigungen beantragt werden. In Deutschland ist die zuständige Behörde zur Genehmigung der Lieferung von wirtschaftlichen Ressourcen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und für Finanzmittel die Deutsche Bundesbank

Fragen zur Sage 100 Integration

Wie funktioniert Softfolio Sanktion?

Bei Softfolio Sanktion handelt es sich um eine serviceorientierte Schnittstelle (SOAP) zur API von BEO Sanktionsprüfung.

Mit dieser Lösung können Sie Ihre in- und ausländischen Geschäftskontakte prüfen. Das System untersucht Unternehmens- und Personennamen sowie die dazu gehörigen Adressen auf Basis von Sanktionslisten. Des Weiteren ist es möglich, ganze Adresslisten durch die Software zu prüfen.

Muss eine Adresse gespeichert sein, um diese überprüfen zu können?

Ja, die Adresse muss in der Sage 100 angelegt sein, um diese prüfen zu können.

Was kann geprüft werden?

Es können sowohl einzelne Firmen oder Personen als auch ganze Listen mit mehreren tausend Adressen geprüft werden.

Was beinhaltet das Prüfprotokoll?

Über alle erfolgten Prüfungen wird ein Protokoll geführt. Hier werden Art und Zeitpunkt, sowie die Prüfungsergebnisse dokumentiert. Damit sind Sie in der Lage die Sanktionsprüfung jederzeit nachzuweisen.

Was bedeutet Rechtssicherheit bei Softfolio Sanktion?

Das Modul wird laufend aktualisiert und gewährleistet so die Nutzung mit aktuellen Datengrundlagen. Die Software gibt nicht nur direkte Treffer an, sondern auch Ähnlichkeiten in der Schreibweise. So wird sichergestellt, dass eine Person oder Organisation trotz unterschiedlicher Schreibweisen in Ihrem Sanktionslisten und Firmenadressen gefunden wird. 

Wie können Mitarbeiter des eigenen Unternehmens geprüft werden? 

Wenn Sie Ihre Mitarbeiter in der Sage 100 als Adresse anlegen, können Sie eine Überprüfung mit der Sanktionsliste durchführen. Alternativ können Sie die Adresse manuell in der BEO-Oberfläche erfassen.

Wie kann man bei einer kompletten Adressprüfung auf das Prüfprotokoll zugreifen?

Das Prüfprotokoll können Sie in Ihrem persönlichen Webportal einsehen und abrufen.

Wie kann ich ausschließen, wenn Adressdaten Ähnlichkeit aufweisen, aber die entsprechende Adresse nicht auf der Sanktionsliste ist?

Durch weitere Informationen wie Straße, Ort etc. können Sie entsprechende Ähnlichkeiten abgleichen und ausschließen.

Lassen sich Parameter verändern, sodass nur eine Meldung kommt, wenn die Adresse auf einer Liste gefunden wurde und sonst keine Meldung erscheint, aber die Prüfung trotzdem im Protokoll erscheint?

Bei der belegbezogenen Prüfung erscheint nur eine Meldung, wenn ein Treffer vorliegt. Bei der Einzelprüfung aus den Stammdaten (Adresse, Kunde, Lieferant) erscheint immer eine Meldung.

Funktioniert die belegbezogene Prüfung auch im Einkauf?

Diese Funktion wird in der nächsten Version zur Verfügung stehen (06/2021).

Wird innerhalb der Sage 100 eine Auftragsanlage unterbunden, wenn eine Adresse auf einer Sanktionsliste steht?

Die Auftragsanlage wird nicht unterbunden. Der Anwender erhält allerdings eine Hinweismeldung, wenn die Adresse auf einer Sanktionsliste gefunden wurde.

Was kostet Softfolio Sanktion?

Die Nutzungsgebühr für Softfolio Sanktion beträgt 69,- Euro pro Monat. Der Preis beinhaltet auch den Login für BEO Sanktionsprüfung. Zusätzlich fallen Transaktionskosten i.H. von 0,011 Euro pro Prüfung an. Für die Ersteinrichtung & Schulung fällt eine einmalige Setup-Gebühr i.H. von 800,- Euro an.

Für welche Versionen der Sage 100 ist Softfolio Sanktion verfügbar?

Softfolio Sanktion ist ab der Version 9.0 der Sage 100 verfügbar.

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